Änderung der Landespressegesetze

Liebe Besucher,

 

uns erreichen viele Emails mit Anregungen von Verlegern. Wir möchten einige der Vorschläge hier präsentieren und zur Diskussion stellen.

 

  1. Änderung der Landespressegesetze (Pflichtexemplare)

 

Jeder Verlag muss 2 Exemplare pro Titel an die Deutsche Nationalbibliothek und 1 Exemplar an die Landesbibliothek liefern – kostenlos versteht sich. Nach den jeweiligen Landespressegesetzen – meist aus den 60er Jahren – gibt es je nach Bundesland eine Reihe weiterer Stellen, die Pflichtexenplare anfordern können.

Nehmen wir nun einen Beispielverlag, um zu zeigen, was die Landespressegesetze für kleine und mittlere Verlage bedeuten können. 

 

Unser fiktiver Verlag hat rund 150 Titel publiziert. Im Schnitt musste der Verleger pro Titel 5  Pflichtexemplare liefern. Das addiert sich bei 150 Verlagstiteln auf rund 1.000 Euro allein an Versandkosten (Porto und Verpackung) und bei 750 Gratis-Exemplaren auf einige tausend Euro Verlust insgesamt.

Die Landespressegesetze entstanden zu Zeiten des Buch- und Offsetdruckes, als man pro Titel mehrere tausend Exemplare in Druck gab. Die Gesetzeslage müsste nun m.E. (ein Vorstoß vor vielen Jahren damals noch in Hessen blieb ergebnislos) an die heutige Technik angepasst werden: Dank Digitaldruck werden heute nicht mehr pro Titel „so oder so“ tausende Ex. hergestellt, sondern deutlich weniger. Das senkt die Erstinvestitionen für einen Titel, allerdings steigt der Stückkostenpreis erheblich.

 

In ihrer jetzigen Form führen die Landespressegesetzes bzgl. Pflichtexemplaren zu einer enormen Belastung für einen Kleinverlag. Und falls beim Empfänger behauptet wird, das Buch (kostengüstig als Büchersendung verschickt, damit aber natürlich ohne Zustell-Nachweis) sei nicht angekommen, darf man Versandkosten und Buchkosten erneut als Minus verbuchen und das Buch nochmals schicken.

 

Diese Anregung wollen wir aufgreifen. Wir freuen uns über jegliche Hilfe, Vorschläge und Anregungen zu diesem Punkt.

 

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